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   SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21   

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SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21 (https://dejure.org/2022,12222)
SG Schwerin, Entscheidung vom 18.05.2022 - S 8 KR 122/21 (https://dejure.org/2022,12222)
SG Schwerin, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - S 8 KR 122/21 (https://dejure.org/2022,12222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 2 Abs 1 COVID19VStSchutzV, § 2 Abs 2 S 2 Nr 1 COVID19VStSchutzV, § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 COVID19VStSchutzV, § 2 Abs 4 S 1 COVID19VStSchutzV, § 124 Abs 1 SGB 5
    Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen - Podologin - Mutterschutz im vierten Quartal 2019 - Teilnahme an der Versorgung wieder ab Januar 2020 - analoge Anwendung von § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 COVID-19-VSt-SchutzV

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV auf den Fall der Nichtausübung einer bestehenden Zulassung als Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 und "Wiederaufnahme" der Tätigkeit im 1. Quartal 2020 setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (allg. BSG v. 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R -, juris Rn 39; v. 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R - juris Rn. 33).
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - fiktive Bemessung - Ermittlung des Bemessungszeitraums

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.") ergibt sich weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. BSG v. 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R -, juris Rn. 27; BSG v. 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn 62).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Untersagt der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) der Frau für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so soll er zwar gehalten sein, die sich aus diesem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen (BVerfG v. 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -, juris Rn. 54, zur Unvereinbarkeit der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht mit GG Art. 6 Abs. 4).
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG ("Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.") ergibt sich weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. BSG v. 21.06.2018 - B 11 AL 8/17 R -, juris Rn. 27; BSG v. 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn 62).
  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Umwandlung einer Sonderbedarfszulassung

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV auf den Fall der Nichtausübung einer bestehenden Zulassung als Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 und "Wiederaufnahme" der Tätigkeit im 1. Quartal 2020 setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (allg. BSG v. 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R -, juris Rn 39; v. 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

    Auszug aus SG Schwerin, 18.05.2022 - S 8 KR 122/21
    Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG v. 10.02.1982 - 1 BvL 116/78 -, juris Rn. 25, zur Berechnung der Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, in denen die Mutter in keinem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 10 KR 487/22
    Um die Wirksamkeit dieser Ausgleichszahlungen sicherzustellen, war dem Verordnungsgeber daran gelegen, diese den Heilmittelerbringern möglichst kurzfristig und aufgrund eines entsprechend zügigen, unbürokratischen Verfahrens zukommen zu lassen (vgl. die Einlassung des BMG vor dem SG Schwerin, Urteil vom 18.05.2022 - S 8 KR 122/21, juris Rn. 19) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - L 10 KR 657/22
    Um die Wirksamkeit dieser Ausgleichszahlungen sicherzustellen, war dem Verordnungsgeber daran gelegen, diese den Heilmittelerbringern möglichst kurzfristig und aufgrund eines entsprechend zügigen, unbürokratischen Verfahrens zukommen zu lassen (vgl. die Einlassung des BMG vor dem SG Schwerin, Urteil vom 18.05.2022 - S 8 KR 122/21, juris Rn. 19) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - L 10 KR 459/22
    Um die Wirksamkeit dieser Ausgleichszahlungen sicherzustellen, war dem Verordnungsgeber daran gelegen, diese den Heilmittelerbringern möglichst kurzfristig und aufgrund eines entsprechend zügigen, unbürokratischen Verfahrens zukommen zu lassen (vgl. die Einlassung des BMG vor dem SG Schwerin, Urteil vom 18.05.2022 - S 8 KR 122/21, juris Rn. 19) .
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